| |
Hinweise zum Elternunterhalt
Vorbemerkung
Auch nach vielen Jahren eines aktiven Berufslebens reichen die Alterseinkünfte vieler Menschen nicht aus, ihren Bedarf angemessen
zu befriedigen. Dies gilt erst recht, wenn alters- oder krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit hinzu kommt, die nicht
innerhalb der Familie geleistet werden kann. Die Kosten eines Pflegeheimes werden nur in wenigen Fällen durch Renten-
und Pflegegeldeinkünfte des Pflegebedürftigen abgedeckt. Der fehlende Rest ist gegebenenfalls durch die Kinder des oder der
Pflegebedürftigen aufzubringen, falls diese leistungsfähig sind, oder/und gegebenenfalls durch das Sozialamt.
Voraussetzung der Inanspruchnahme der Kinder
Kinder werden zur Finanzierung von Unterhalt für Ihre betagten Eltern nur dann herangezogen, wenn
der gegebenenfalls sehr hohe Lebensbedarf der Eltern oder eines Elternteils durch dessen Eigeneinkommen oder Vermögen nicht gedeckt ist,
der Gatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder aus seinem Einkommen, noch durch Vermögensverzehr den Unterhaltsbedarf des Elternteils sicherstellen kann und
das dem Grunde nach unterhaltspflichtige Kind leistungsfähig ist.
Die Höhe des Lebensbedarfs der Eltern
Im Regelfall werden die Alterseinkünfte betagter Menschen ausreichen, um deren Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Dies gilt besonders nach Einführung der rentenrechtlichen Grundsicherung ab 1.1.2003.
Nur in besonderen Lebenssituationen, bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit kann der nach objektiven Kriterien festzustellende
Bedarf das Eigeneinkommen der Eltern übersteigen. Eigeneinkommen ist auch das Pflegegeld, das der bedürftige Elternteil
zunächst zu beantragen hat, um den Bedarf sicher zu stellen.
Die durch das Pflegegeld geschaffene zusätzliche Liquidität stellt aber bei notwendigen Alten- und Pflegeheimaufenthalt
eines Elternteils dessen Bedarf nur dann sicher, wenn recht hohe sonstige Alterseinkünfte bestehen. Die Kosten der Pflege in
einem Heim betragen in der Regel zwischen 3.000 und 4.500 .
Der Vermögenseinsatz der Eltern
Reichen die laufenden Einnahmen der Eltern aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente, Pflegegeld und gegebenenfalls
auch die Zinseinkünfte aus Kapital nicht aus, ist die Frage nach dem Vermögenseinsatz des Bedürftigen zu stellen.
Laufende erzielbare oder tatsächlich erzielte Zinseinkünfte aus dem Vermögen des Bedürftigen sind ohnehin für Unterhaltszwecke
einzusetzen. Ob auch der Stamm des Vermögens einzusetzen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Angemessenes selbstgenutztes
Immobilieneigentum, das von einem Gatten des Pflege- und Unterhaltsbedürftigen weiter genutzt wird, muss nicht verwertet werden.
Ansonsten muss ein unterhaltsbedürftiges Elternteil vor Inanspruchnahme der Kinder sein eigenes Vermögen nahezu vollständig
verbrauchen, es sei denn, dies sei unzumutbar. Dies kann bei Wertpapierbesitz oder bei zeitlich gebundenem Vermögen der Fall
sein, wenn dessen sofortige Veräußerung nur mit hohem Verlust möglich ist, ein zumutbares Zuwarten aber auch eine zumutbare
Vermögensverwertung erwarten lässt.
Vorhandenes Barvermögen ist im Prinzip vollständig zu verwerten. Ein Schonvermögen, wie es bei der Sozialhilfebedürftigkeit
existiert, steht dem bedürftigen Elternteil nur in Höhe von ca. 2.400 zu.
Vorrangigkeit der Unterhaltspflicht des Gatten
Vor der Inanspruchnahme der Kinder ist der Gatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils in Anspruch zu nehmen. Dies kann dann
von Bedeutung sein, wenn ein Elternteil als Folge z.B. einer schweren Alzheimer-Krankheit in einem Pflegeheim betreut werden
muss, während der andere Elternteil sich noch eigenständig versorgen kann. In diesem Fall steht dem nicht bedürftigen
Elternteil maximal ein Selbstbehalt von 1.100 Euro zu. Im Einzelfall kann dieser Betrag jedoch auch unterschritten werden.
Ist der einkommensstärkere Elternteil pflegebedürftig, so ist aus seinem Einkommen zunächst der eigene Bedarf zu decken.
Es kann also passieren, dass der nicht pflegebedürftige Elternteil unterhaltsbedürftig wird, weil der Bedarf des
pflegebedürftigen Elternteils dessen Einkünfte weitgehend oder auch vollständig verbraucht.
Unterhaltspflicht der Kinder
Erst wenn nach diesen Finanzierungsquellen ein Fehlbedarf bestehen bleibt, kommt eine Unterhaltspflicht der Kinder ihren
betagten Eltern gegenüber in Betracht.
Unterhaltpflichtig ist nur das Kind, nicht dessen Gatte. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des Ehegatten des
unterhaltspflichtigen Kindes für die Höhe der Unterhaltspflicht des Kindes seinen Eltern gegenüber unbedeutend ist. Besteht
jedoch eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinem Gatten, weil dieser einkommenslos ist und existieren noch
unterhaltsbedürftige Kinder, etwa weil diese noch in der Ausbildung sind, so ist deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Elternunterhalt vorrangig.
Wieviel Unterhalt wird geschuldet?
Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt von vielen Faktoren, insbesondere vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes
ab. Der angemessene Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter
Berücksichtigung der besonderen Le-bensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die Rechtspraxis ermittelt den
angemesse-nen Selbstbehalt durch einen Zuschlag zum Mindestselbstbehalt von 1.400 Euro in Höhe der Hälfte der Differenz
zwischen dem Mindestselbstbehalt und dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Konkret hieße das:
Wer 3.000 Euro Nettoeinkommen hat und einem Kind 500 Euro Unterhalt zahlt hätte einen Selbstbehalt von
1.950 Euro ( (3.000 - 500 - 1.400) / 2 + 1.400).
Das anrechenbare Einkommen ist vor Einberechnung um vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, Zins- und Tilgungsraten für
Darlehen (auch Immobiliendarlehen), zusätzliche private Altersvorsor-geaufwendungen, Lebens- oder Rentenversicherungen
(gegebenenfalls auch für den Gatten) zu vermindern.
Wird Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen?
Vermögen des Pflichtigen (nicht dessen Ehegatten) kann zur Abdeckung des Unterhaltes herangezogen werden.
Zinseinkünfte können dann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das Altersvorsorgeschonvermögen nicht
erreicht ist.
Netto-Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien sind ebenfalls unterhaltspflichtiges Einkommen, wobei
Erhaltungsaufwendungen und Abschreibungen zu beachten sind.
Die Verwertung von Bar-, Wertpapier- und sonstigem Vermögen zu Unterhaltszwecken ist nur insoweit zu verlangen, als die
Verwertung des Vermögens nicht unzumutbar ist. Dient das Vermögen einer angemessenen Lebensführung oder
Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen oder dessen Familie, kann seine Verwertung nicht verlangt werden. Das gleiche
gilt, wenn bei gemeinsamem Vermögen der Ehegatte einer Verwertung nicht zustimmt und es sich um den wesentlichen Bestandteil
des Vermögens der Ehegatten handelt.
Altersvorsorge-Schonvermögen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedem seinen Eltern gegenüber Unterhaltspflichtigen ein
Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 5% des letzten Bruttoeinkommens, angesammelt seit dem 18. Lebensjahr und mit 4%
aufgezinst zu verbleiben hat. Für Erwerbseinkünfte, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Erwerbseinkünfte
jenseits der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 63.600 ), können Altersvorsorgerücklagen von 25% monatlich gebildet werden.
Selbstgenutztes Immobilienvermögen ist zusätzliches Schonvermögen. Die durch das Wohnen in der eigenen Immobilie ersparten
Mietkosten können jedoch in angemessenem Umfang dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes hinzugerechnet werden.
Wer ein Einkommen von 4.000 brutto hat, 45 Jahre alt ist, kann daher neben seiner selbstgenutzten Immobilie noch ca.
116.000 zusätzliches Altersvermögen haben. Bei einer eklatanten Altersversorgungslücke (z.B. nach einer Scheidung) können
auch höhere Beträge Schonvermögen sein.
Wie vermeidet man eine Unterhaltspflicht?
Die Rechtsprechung zur Frage des Elternunterhaltes ist noch nicht gefestigt. Es sind viele Fragen noch offen. Einiges kann man
aber schon jetzt als Vermeidungsstrategie empfehlen:
Verzichten Sie im Vorfeld einer möglichen Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Eltern nicht auf notfalls auch kreditfinanzierten
Ersatz von Hausrat und auch teuren Konsumgütern wie PKW und Einrichtungsgegenständen.
Betreiben Sie auch über den gesetzlichen Rahmen hinaus eine angemessene Altersversorgung. Wann Sie mit dieser
Altersvorsorgeansparung beginnen, ist gleichgültig. Auch wenn Sie nach Entstehen der Unterhaltsverpflichtung erst beginnen,
Vorsorgerückstellungen in Höhe von 5% des sozialversicherungspflichtigen und 25% des nicht sozialversicherungspflichtigen
Einkommens zu bilden, muss das vom Sozialhilfeträger akzeptiert werden.
Gelten Sie Familienführungs- und Betreuungsleistungen Ihres Gatten zur Verbesserung des-sen eigener Altersvorsorge ab und
verlagern Sie in angemessener Weise Vermögen auf Ihren Gatten. Sichern Sie sich gegen einen Verlust dieses Vermögens im Fall
von Trennung und Scheidung durch die vertragliche Vereinbarung ab, dass dieses Vermögen auf einen sich ergebenden
Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird.
Auch eine Vermögensverlagerung auf in der Ausbildung befindliche Kinder zum Zwecke der Ausbildungsfinanzierung kann
sinnvoll sein, wenn das Erwerbseinkommen dann nicht zur Unterhaltszahlung für die Eltern herangezogen wird.
Schwiegerkindhaftung
Irritationen und Empörung löst bei den Betroffenen meist die Erkenntnis aus, dass bei einem verheirateten seinen Eltern
gegenüber unterhaltspflichtigen Kind auch das Einkommen des Gatten für die Unterhaltsberechnung eine Rolle spielt. Ist das
Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Schwiegerkindes niedriger als das des unterhaltspflichtigen Kindes, kann ein Fall
der Schwieger-kindhaftung nicht eintreten. In diesem Fall vermindert sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des
Kindes sogar.
Nur dann, wenn das anrechenbare Einkommen des Schwiegerkindes höher ist, als das des Kindes und das anrechenbare
Gesamteinkommen der Familie über 2.450 liegt, kann das Einkommen des Schwiegerkindes die unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit des Kindes positiv beeinflussen. Aber auch insoweit gilt: Das unterhaltspflichtige Kind muss aber nie mehr
Unterhalt an seine Eltern zahlen, als es selbst verdient. Die Taschengeldhaftung ist insoweit eine seltene Ausnahme.
Mit seinem Vermögen haftet das Schwiegerkind nie für den Unterhalt der Schwiegereltern.
Geschwisterhaftung
Geschwister haften ihren Eltern anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auf Unterhalt. Das Sozialamt hat daher vor der
Inanspruchnahme eines Kindes auf Elternunterhalt zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mithaftenden
Geschwister zu klären und offen zu legen. Erst dann liegt eine schlüssige Unterhaltsforderung vor.
Schenkungsrückforderung
Oftmals übertragen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten und vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit Vermögen und Grundstücke.
Solche Vermögensübertragungen können zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt und zwischen der Vermögensübertragung
und dem Eintritt der Bedürftigkeit des schenkenden Elternteils weniger als zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist kann nicht
dadurch beeinflusst werden, dass erst nach Ablauf des zehn Jahre Sozialhilfe beantragt wird. Vielmehr kommt es auf den nach
objektiven Kriterien zu beurteilenden Zeitpunkt des Entstehens einer Unterhaltsbedürftigkeit an.
Sozialhilfe für die Eltern?
Kann der Bedarfsfehlbetrag durch Unterhalt von den Kindern nicht gesichert werden, ist das Sozialamt verpflichtet, den
Fehlbetrag zu decken. Angesichts der Höhe des Fehlbedarfs werden Unterhaltsleistungen nur bei außergewöhnlich guten
Einkommensverhältnissen eine Sozialhilfebedürftigkeit der Eltern vermeiden. Man muss wissen, dass daher jede Mark, die
Unterhalt gezahlt wird, dem Sozialamt und nicht dem Elternteil zu Gute kommt.
Bei Elternunterhalt auf jeden Fall zum Fachanwalt für Familienrecht
Vorrangigkeit der Unterhaltspflicht des Gatten

Druckversion als PDF Zurück zur Übersicht
Copyright: RAe Hauß & Nießalla, Vom-Rath-Str. 10, 47051 Duisburg, Stand 14.02.2007
|
|