Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

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Nicht jeder kann sich durch eigene Einkünfte unterhalten. Für minderjährige Kinder gilt dies ohnehin, solange sie die Schule besuchen oder in einer Berufsausbildung stehen. Im Falle der Trennung der Eltern wird die Frage akut, wer für den Unterhalt aufzukommen hat. Unterhaltsrecht ist eine komplizierte Spezialmaterie, die nicht in einer Internetseite erklärt werden kann. Diese Seite soll Ihnen nur einige Anhaltspunkte dafür geben, wie Unterhalt geltend gemacht wird und was Sie als Unterhaltsberechtigter oder -verpflichteter dabei beachten müssen.

 

Wer muss den Unterhalt zahlen?

Bei minderjährigen Kindern gilt das Prinzip: Einer zahlt, der andere betreut. Wer das Kind tatsächlich betreut braucht - von Ausnahmen abgesehen - keinen Barunterhalt zu leisten.

Volljährigen Kindern schulden beide Elternteile anteilig entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt. Die Quote bestimmt sich aus dem nach Abzug eventuell vorrangigen Unterhaltes minderjähriger Kinder und eines Selbstbehaltes von bis zu 1.100 € verminderten anrechenbaren Einkommen der Eltern.

 

Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, solange sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können und sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Höhe ihres Barunterhaltsbedarfs richtet sich, ausgehend vom Einkommen des Pflichtigen, nach der ‘Düsseldorfer Tabelle’, welche alle zwei Jahre aktualisiert wird. Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle sieht einfach aus, ist in der Praxis aber recht kompliziert, da dazu eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten ist.

 

Unterhalt für volljährige Schüler

Seit dem 1.7.1998 werden volljährige Schüler bis zum Alter von 21 Jahren unterhaltsrechtlich den minderjährigen gleichgestellt. Ihr Unterhaltsbedarf wird in der Regel aus der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Allerdings sind dem volljährigen Schüler beide Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, da dieser keinen ‘Betreuungsaufwand’ mehr verursacht.

Minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern gegenüber ist man ‘gesteigert unterhaltspflichtig’. Das bedeutet, man muss notfalls sein ‘letztes Hemd opfern’, um ihren Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Schlimmstenfalls verbleiben einem Berufstätigen nur 890 € nach Abzug des Kindesunterhaltes.

 

Unterhalt für (volljährige) Studenten

Lebt der Student im Haus beider oder eines Elternteils, ergibt sich sein Bedarf aus der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Lebt der Student im eigenen Haushalt, beträgt sein Unterhaltsbedarf in der Regel 640 €.

 

Was ist mit dem Kindergeld?

Grundsätzlich dient das Kindergeld zur Erleichterung der Unterhalts- bzw. Betreuungslast beider Elternteile und ist daher auf den Barunterhaltsanspruch zugunsten des Barunterhaltspflichtigen hälftig zu verrechnen.

Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit der Pflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Unterhalt aus Einkommensgruppe 6 oder geringer der Düsseldorfer Tabelle zahlt. In diesem Fall kann das Kindergeld nur insoweit abgezogen werden, als dieses den jeweiligen Regelbetrag der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes übersteigt. Eine genaue Berechnung nimmt der Anwalt vor.

 

Was ist mit Krankenversicherungskosten?

Die Kosten der Krankenversicherung sind in den Tabellensätzen nicht enthalten und müssen vom Barunterhaltspflichtigen entweder allein oder anteilig zusätzlich aufgebracht werden (falls kein Familienversicherungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht). Allerdings ist der Tabellensatz in diesen Fällen erst nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzulesen.

 

Was ist mit Einkommen der Kinder?

Einkommen von minderjährigen Kindern wird, wenn es als Ausbildungsvergütung gezahlt wird, zunächst um 90 € sogenannten ‘ausbildungsbedingten Mehrbedarf’ verringert. Dieser Betrag verbleibt dem Kind anrechnungsfrei. Das restliche Einkommen wird zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet (die andere Hälfte wird dem betreuenden Elternteil zugerechnet). Einkünfte aus Ferienjobs, geringfügiger Schülerarbeit etc. werden nicht auf den Bedarf angerechnet.

Einkünfte volljähriger Kinder werden auf den Bedarf voll angerechnet (gegebenenfalls nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs). Ferienjobs und Nebentätigkeit von Studenten werden aber auch in diesen Fällen nicht angerechnet.

 

Wie lange muss man zahlen?

Eltern schulden Ihren Kindern grundsätzlich Unterhalt, bis diese eine eigenständige Lebensstellung erreicht haben. Dazu gehört auch eine angemessene Berufsausbildung. Was als angemessene Berufsausbildung zu verstehen ist, ist vom Einzelfall abhängig und bestimmt sich aus der Begabung des Kindes und der Lebensstellung der Eltern. Eltern schulden nicht die Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung, es sei denn, die erste Berufsausbildung entsprach erkennbar nicht der Begabung des Kindes und war nicht als abschliessende berufs- und lebensqualifizierende Ausbildung gedacht. Dies betrifft z.B. die Fälle, in denen ein guter Abiturient eine Banklehre macht, um anschliessend Jura zu studieren.

Eltern müssen nicht für Ausbildungen ihrer Kinder zahlen, die aller Voraussicht nach nicht geeignet sind, dem Kind eine eigenständige Lebensstellung zu verschaffen. Dies betrifft Fälle einer Ausbildung, die die Fähigkeiten des Kindes übersteigt oder die Ausbildung in einem sinnlosen Beruf. Eltern müssen auch nicht für Bummelstudenten zahlen, wobei ein Fehlsemester nicht sofort zur Einstellung von Unterhaltszahlungen berechtigt. Eltern dürfen aber erwarten, dass ein Studium mit der nötigen Zielstrebigkeit geführt wird.

 

Wie wirken sich BAFöG-Leistungen aus?

Obgleich BAFöG nach Abschluss des Studiums zurückzuzahlen ist, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, BAFöG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, um dadurch seinen Unterhaltsbedarf zu decken oder jedenfalls zu vermindern.

 

Wie bestimmt man das anrechenbare Einkommen des Pflichtigen?

Jede Unterhaltsberechnung nimmt ihren Ausgang beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Einkommen beim abhängig Beschäftigten ist das monatliche Durchschnittseinkommen, das aus der Summe der in den letzten zwölf Monaten erzielten Nettoeinkünfte - gleich aus welcher Quelle - gebildet wird. Zum Einkommen gehören daher: Alle Erwerbseinkünfte, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Überstundenvergütung, Nachtarbeitsvergütung, Zinseinkünfte, Mieteinnahmen, Spesen etc.. Nur in bestimmten Fällen können bei einzelnen Einnahmepositionen (z.B. bei Spesen oder Überstunden) Ausnahmen vom Prinzip der Anrechnung gemacht werden.

Wohnt man im eigenen Haus, ist auch der Wert des mietfreien Wohnens eine Einkommensposition, wenn der Wohnwert des Objektes die Zins- und sonstigen Verpflichtungen, nicht aber die Tilgungsleistungen, übersteigt.

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet.

 

Was ist mit Schulden?

Soweit die Schulden bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind Schulden vom Einkommen abzuziehen. Niemand darf aber Schulden machen, um sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen oder diese zu vermindern.

 

Was tun, wenn man Unterhalt braucht, aber keinen bekommt?

Wer Unterhalt braucht, aber keinen bekommt, muss sich zu helfen wissen.

  • Für Kinder bis zu 12 Jahren gibt es Unterhaltsvorschuss.
    Ein Antrag ist beim Jugendamt zu stellen.
  • Wer in der Ausbildung steht, kann BAFöG beantragen.
    Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung
  • Wer schnelle Hilfe braucht, soll Sozialhilfe beantragen.

Langfristig ist es sinnvoll, den Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten durchzusetzen und so festsetzen zu lassen, dass der Unterhaltsanspruch wirklich gesichert ist. Dies kann nur mit anwaltlicher Hilfe geschehen. Die Bestimmung der Höhe des Unterhaltes ist schwieriger, als dieses Informationsblatt erahnen lässt. Oft sind auch subtile steuerliche Überlegungen anzustellen, die selbst für Fachleute nur schwer zu überschauen sind (Auswirkungen des begrenzten Realsplittings auf die Unterhaltsansprüche).

Lassen Sie sich daher in Unterhaltssachen stets vom Fachmann beraten. 25 € Unterhalt zu wenig (oder zuviel) machen in 10 Jahren einen Unterschied von 3.000 € aus. Unterhaltsberatung durch den Anwalt ist daher wertvoll und preiswert.

 

Düsseldorfer Tabelle in €, Stand 1.7.2005

.
Einkommen bis €
bis
5 Jahre
bis
12 Jahre
bis
17 Jahre
ab
Vollj.
Bedarfs-kontrollbetrag
1
1300
204
247
291
335
770/890
2
1500
219
265
312
359
950
3
1700
233
282
332
382
1000
4
1900
247
299
353
406
1050
5
2100
262
317
373
429
1100
6
2300
276
334
393
453
1150
7
2500
290
351
414
476
1200
8
2800
306
371
437
503
1250
9
3200
327
396
466
536
1350
10
3600
347
420
495
570
1450
11
4000
368
445
524
603
1550
12
4400
388
470
553
637
1650
13
4800
408
494
582
670
1750
.
über 4800
nach den Umständen des Einzelfalls

 

Ob im Fall des Schülerunterhaltes nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB der Bedarf des Kindes aus der 3. oder 4. Altersstufe zu entnehmen ist, wird je nach OLG unterschiedlich beurteilt. Das OLG Düsseldorf entnimmt den Bedarf aus der 4. Altersstufe.

Es ist zu beachten, daß in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle etwaige Krankenversicherungskosten nicht enthalten sind. Diese müssen vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu den Sätzen gezahlt werden.

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Copyright: RAe Hauß & Nießalla, Vom-Rath-Str. 10, 47051 Duisburg, Stand 01.07.2005