Im Alter an die Scheidung denken!
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Ihre Ehe ist vor vielen Jahren geschieden worden und Sie sind nun Rentner oder Rentnerin oder stehen kurz vor diesem Lebensabschnitt? Dann sollten Sie nochmals kurz an die Scheidung denken, auch wenn es schwer fällt. Mit der Scheidung ist nämlich der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Es sind entweder Rentenanwartschaften Ihnen oder Ihrem damaligen Gatten gutgeschrieben worden. Das ist nicht endgültig. In sehr vielen Fällen ist der Versogungsausgleich bei Renteneintritt zu korrigieren. Vielfach hat der seinerzeit Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf zusätzliche Rente in Höhe von mehreren hundert Euro.
Der mit der Scheidung vielleicht vor vielen Jahren durchgeführte Versorgungsausgleich hat Ihre Altersversorgung gründlich verändert, sie gekappt, wenn Sie ausgleichspflichtig gewesen sind, aufgestockt oder gar begründet, wenn Sie ausgleichsberechtigt gewesen sind.
Obgleich das Scheidungsurteil meist den Eindruck der Endgültigkeit des Rentenausgleich erweckt, ist der mit der Scheidung vorgenommene Rentenausgleich keineswegs unveränderbar. In den meisten Fällen beeinflussen die zwischen Scheidung und Renteneintritt liegenden Zeiten den Versorgungsausgleich so nachhaltig, dass eine Korrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich wird.
Nur in den Fällen, in denen ausschließlich Anwartschaften von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden waren und ausgeglichen wurden, braucht meist nichts geprüft werden.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin,
- 23 Landesversicherungsanstalten,
- Bahnversicherungsanstalt,
- Seekasse (Hamburg),
- Bundesknappschaft (Bochum)
Nur wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung ausschließlich bei diesen Versicherungsträgern Anwartschaften bestanden, brauchen Sie (meist) nichts zu unternehmen. Es bleibt dann bei dem im Scheidungsurteil ausgesprochenen Versorgungsausgleich.
Ausnahme: In der Ehe wurden Kinder geboren. In diesen Fällen empfiehlt es sich für den seinerzeit ausgleichspflichtigen Ehegatten, eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs zu verlangen, weil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich vielfach geändert wurde.
Wann ist die Prüfung des Versorgungsausgleichs unerlässlich?
1. betriebliche Anwartschaften
Hatte der Ausgleichspflichtige Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, dann sind diese im Scheidungsurteil in sogenannte dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und ganz oder teilweise ausgeglichen worden. Dieser Ausgleich erfasst aber beileibe nicht den tatsächlichen Wert der Rentenanwartschaft im Rentenfall. In einem konkreten Fall hätte eine Rentnerin aus dem Versorgungsausgleich eine zusätzliche Rente in Höhe von 123,45 € aus einer betrieblichen Altersversorgung zu beanspruchen gehabt. Die Überprüfung des Versorgungsausgleichs bei Rentenbeginn erbrachte eine tatsächlich zu leistende Ausgleichszahlung von 483,56 €.
Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass betriebliche Anwartschaften als sogenannte statische Anwartschaften behandelt werden. Tatsächlich sind sie vielfach aber dynamischer als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ‘nacheheliche Dynamik’ kann dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur dann zukommen, wenn er bei Renteneintritt (oder danach) den sogenannten ‘schuldrechtlichen Versorgungsausgleich’ durchführen lässt.
2. ZVK des öffentlichen Dienstes
Hat der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Scheidung in der Ehezeit erworbene Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung (ZVK) des öffentlichen Dienstes erworben, ist nahezu immer eine Korrektur des Versorgungsausgleichs zugunsten des im Scheidungsurteil ausgleichsberechtigten Ehegatten erforderlich, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach der Scheidung noch in der Zusatzversorgungskasse versichert gewesen ist.
3. Beamtenversorgungen
Auch im Fall von Beamtenversorgungen ist nahezu regelmäßig eine Überprüfung des getroffenen Versorgungsausgleichs erforderlich. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Beamte vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. In diesen Fällen ist fast immer eine Erhöhung des Rentenausgleichs zugunsten des Ausgleichsberechtigten möglich.
4. Verfallbare Anwartschaften
Vielfach können im Zusammenhang mit der Scheidung die Versorgungsanwartschaften in betrieblichen Altersversorgungen noch nicht ausgeglichen werden, weil sie noch nicht unverfallbar sind. Tritt die Unverfallbarkeit nach der Scheidung ein, kann der ehezeitliche Anteil dieser Versorgung schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Was kostet ein Gerichtsverfahren?
Die Kosten eines Verfahrens auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs bei Renteneintritt belaufen sich auf ca. 300,- bis 500,- €. In Einzelfällen können die Kosten auch deutlich darüber liegen. Diese Kosten rechtfertigen sich aber, weil die erhöhte Rente für einen hoffentlich langen Zeitraum zu zahlen ist.
Rechtsschutzversicherten nutzt die Rechtsschutzversicherung nichts. Verfahren des Versorgungsausgleichs sind nicht mitversichert.
Wer `knapp bei Kasse` ist, kann Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten. In diesen Fällen werden Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes vom Staat ganz oder zum Teil übernommen. Anträge dafür erhalten Sie beim Gericht und beim Anwalt.
Staatliche Unterstützung gibt es auch für Beratung. Bringen Sie in diesem Fall aktuelle Einkommensunterlagen zum Beratungstermin mit.
Im Zweifel auf Nummer Sicher
Der Versorgungsausgleich gehört zu den kompliziertesten Dingen des Familienrechts. Für den Laien ist es ganz und gar unmöglich zu erkennen, ob der Versorgungsausgleich in seinem Fall zutreffend durchgeführt wurde oder nicht. Oftmals hat derjenige, der im Rahmen des bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen bekommen hat, bei Renteneintritt noch einen Anspruch auf erhebliche zusätzliche Rentenzahlungen. Diese bekommt er nicht automatisch.
Deshalb gilt grundsätzlich in Scheidungsfällen: Vor der Rente zum Fachanwalt für Familienrecht oder zum Rentensachverständigen!
Was braucht man beim Anwalt?
- Scheidungsurteil
- Rentenauskünfte des damaligen Versorgungsausgleichsverfahren (falls möglich)
- Rentenbescheid (falls vorhanden)
- Versicherungsverlauf der eigenen Rentenversicherung
- bei Prozesskostenhilfe:
Mietvertrag, aktuellen Kontoauszug, Kreditunterlagen
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Copyright: RAe Hauß & Nießalla, Vom-Rath-Str. 10, 47051 Duisburg, Stand 31.08.2004
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