Verbraucherinsolvenz - jetzt schuldenfrei in drei Jahren

Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber die Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens reduziert und die Befreiung von den Schulden in drei Jahren statt wie zuvor im Regelfall in sechs Jahren ermöglicht.

Damit ist der Ausweg aus dem Teufelskreis der Schulden noch einfacher geworden!

Wir betreuen Schuldnerinnen und Schuldner nicht nur in Duisburg, sondern bundesweit in Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. Insolvenzverfahren und helfen bei der Schuldenregulierung zu Festpreisen.

Für wen ist das Verfahren gedacht?

Jedem, der nicht selbstständig tätig ist, steht der Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren offen. Dies gilt auch für Personen, die früher einmal selbstständig tätig waren, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die sogenannte Regelinsolvenz zu beantragen. Auch diese führt im Ergebnis dazu, dass Sie in spätestens sechs Jahren schuldenfrei sein können.

Wie funktioniert das?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich, grob gesagt, in einen außergerichtlichen Teil sowie einen ggf. folgenden gerichtlichen Teil gliedern.

I. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Das Gesetz schreibt vor, dass zunächst ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu unternehmen ist. Dies erledigen wir für Sie.
Voraussetzung ist zunächst, dass sämtliche Gläubiger bekannt sind, d.h. sie zumindest über Namen, Anschriften und Aktenzeichen verfügen.

Mit diesen Daten werden wir die einzelnen Gläubiger zunächst anschreiben, um Auskunft über die aktuelle Höhe der Verbindlichkeiten zu erhalten.

Auf dieser Basis fertigen wir sodann einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, welcher allen Gläubigern übersandt wird. Dieser beinhaltet:

  • eine Auflistung über das vorhandene Vermögen, das Einkommen und etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
  • eine Übersicht über alle Gläubiger und Forderungen,
  • einen Zahlungsplan, aufgeschlüsselt nach Gläubiger, Betrag und Verteilung,
  • Regelungen, falls sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners ändern (z.B. durch Arbeitslosigkeit, längere Krankheit oder Familienzuwachs).

Im Schuldenbereinigungsplan stellen Sie Ihren Gläubigern in aller Regel den die sogenannte Pfändungsfreigrenze übersteigenden Teil Ihres Einkommens zur Schuldenregulierung zur Verfügung. Hierbei verbleibt Ihnen und Ihrer Familie ein deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegender Betrag. Als Single kann bis zu einem Einkommen von ca. 1.180 € netto nichts gepfändet werden. Sind Sie drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig, kann bis zu einem Einkommen von ca. 2.120 € netto nichts gepfändet werden.

Auch wenn Sie mehr verdienen, ist das Mehreinkommen nicht komplett "weg": Hiervon verbleibt Ihnen ein zusätzlicher Anteil.
Ebenso verbleiben Ihnen z.B. auch noch das Kindergeld, die Hälfte der Überstundenvergütung und ein Anteil vom Weihnachtsgeld.

Übersteigt Ihr Einkommen die sogenannte Pfändungsfreigrenze nicht, steht also kein Einkommen zur Schuldenregulierung zur Verfügung, ist das Verfahren gleichwohl möglich. Es wird dann ein sogenannter „Nullplan“ erstellt. Die Gläubiger erhalten nichts, Sie können sich im Extremfall ohne jegliche Zahlung an die Gläubiger entschulden.

Denkbar sind aber auch andere Varianten der Schuldenbereinigung, so die Zahlung von festen Raten oder die Bereitstellung eines Einmalbetrages, welcher unter den Gläubigern aufgeteilt wird. Wir werden Sie anhand Ihrer konkreten finanziellen Situation beraten.

II. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn auch nur ein Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmt, ist der Einigungsversuch gescheitert. In diesem Fall wird die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt.

Nach Eingang des Antrages versucht das Gericht zunächst auf Basis des bestehenden Schuldenbereinigungsplanes die Zustimmung der Gläubiger zu diesem Plan zu erreichen. Dabei kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubiger ersetzen.

Ist auch der gerichtliche Vermittlungsversuch gescheitert oder hält das Gericht eine gütliche Einigung von Anfang an für aussichtslos, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens.

Wohlverhaltensperiode

Damit beginnt für Sie die Wohlverhaltensperiode, die jetzt nur noch 3 Jahre ab Datum des Eröffnungsantrages dauert. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten.

Weiterhin haben Sie während dieser Zeit Obliegenheiten, insbesondere:

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche,
  • eine Auskunftspflicht über Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
  • die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Die Verletzung einer dieser Obliegenheiten oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Ebenso wichtig ist es, keine neuen Schulden zu machen. Nach Eröffnung des Verfahrens begründete Verbindlichkeiten nehmen an diesem nicht teil. Zusätzlich können neue Schulden die Restschuldbefreiung gefährden.

Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Zeitspanne von drei Jahren wird Ihnen, wenn keine Versagensgründe entgegenstehen, die Restschuldbefreiung erteilt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt, dass Sie von den im Insolvenzverfahren regulierten Forderungen befreit sind.

Nach der Restschuldbefreiung erinnert allein ein Eintrag bei der SCHUFA an das Schuldenbereinigungsverfahren, der aber ca. drei Jahre nach der Restschuldbefreiung gelöscht wird. Vom Verfahren bleibt nichts übrig, außer der Tatsache, dass Sie schuldenfrei sind.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder, solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten und Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Als problematisch können sich auch Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten und Unterhaltsschulden erweisen.

Dies müssen wir anhand Ihres Einzelfalles erörtern.

Was kostet das Verfahren?

Für das Verfahren fallen zum einen Gerichtskosten inklusive der Kosten des Insolvenzverwalters, zum anderen Anwaltskosten an.

Sollten die erforderlichen Mittel für das gerichtliche Verfahren nicht bereitstehen, besteht die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.

Hinsichtlich der Anwaltskosten besteht mitunter die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Im Duisburger Stadtgebiet und auch im Umkreis gelingt dies jedoch aufgrund der Haltung der hiesigen Amtsgerichte in aller Regel nicht mehr, so dass die Kosten unserer Tätigkeit von Ihnen zu übernehmen wären. Dies kann auch im Wege einer Ratenzahlung geschehen.

Im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches werden wir Sie über die Höhe der Kosten und die Möglichkeiten informieren.