Hausratsteilung bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung langverheirateter Eheleute sind in der Regel aus einem Haushalt zwei zu machen. Die oftmals in vielen Jahren angeschafften Hausratsgegenstände stellen einen erheblichen Wert dar und meist fehlt das Geld, zur Einrichtung des Trennungshaushaltes alles neu zu kaufen. Hausrat ist meist auch mit Erinnerungen und Emotionen verbunden. All dies macht es nicht leicht, den Hausrat zu teilen.

Was ist Hausrat?

Hausrat ist all das, was die Eheleute und ihre Kinder tatsächlich als Hausratsgegenstände gemeinsam zur Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens genutzt haben. Der juristische Begriff des Hausrates deckt sich weitgehend mit dem sprachlichen Begriff.

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Zum Hausrat gehören daher in der Regel die Wohnungseinrichtung, auch kostbare Antiquitäten oder Kunstgegenstände, soweit sie dem gemeinsamen Familienleben gedient haben. Zum Hausrat gehören auch Haus- und Küchengeräte, Nahrungsmittel und auch der Wein des Weinkellers, Geräte der Unterhaltungselektronik, die Stereoanlage, der Familiencomputer, Sport- und Freizeitgeräte, der Familien-Fotoapparat etc. Meist ist auch der Familien-Pkw Hausrat, wenn er der gemeinsamen Lebensführung gedient hat, also dem Transport der Kinder, der Fahrt in die Familienferien und zum Einkaufen.

Haustiere sind kein Hausrat, werden aber wie dieser verteilt, wenn sie nicht Alleineigentum eines Familienmitgliedes sind.

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Was ist kein Hausrat?

Nicht zum Hausrat gehören all die Dinge, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören und zugeordnet sind. Dazu gehören die Möbel des Kinderzimmers, wenn diese dem Kind geschenkt wurden, auch alle beruflichen oder ausschließlich persönlichen Zwecken dienende Gegenstände, wie der Fotoapparat des Hobbyfotografen, der beruflich genutzte Computer, der Fahrradheimtrainer des Fahrradsportlers, auch wenn dieser gelegentlich von einem anderen Familienmitglied genutzt wurde.

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Nicht zum Hausrat gehören auch Einbaumöbel, die mit dem Gebäude fest verbunden und ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, da diese Eigentum des Hauseigentümers sind.

Nicht zum Hausrat gehören auch solche Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden. Diese sind Eigentum des Ehegatten, der Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war. Gleichgültig ist dabei, welcher Gatte den Ersatzgegenstand angeschafft hat, wer also das Erwerbsgeschäft getätigt hat, im Kaufvertrag somit als Käufer erscheint. Diese Regelung führt zu dem Kuriosum, dass z.B. der von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte zwölf Jahre alte VW Golf nach fünfjähriger Ehe durch einen von beiden Gatten gleichermaßen finanzierten, nagelneuen Mittelklassewagen ersetzt wird und dieser damit im Eigentum des Gatten steht, der die Schrottlaube in den gemeinsamen Haushalt eingebracht hat. Das gleiche gilt für Wasch- und Spülmaschine, Trockner und Tiefkühlschrank, konsumierte
Weinvorräte etc. Die Liste der Kuriosa ließe sich fortsetzen. Die durch diese Eigentumszuordnung möglicherweise entstehenden Unbilligkeiten werden im Hausratsverteilungsverfahren und gegebenenfalls im Zugewinnausgleichsverfahren egalisiert.

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Grundsätze der Hausratsteilung

Da Möbel, Wasch- und Spülmaschinen ohne Verlust ihrer Funktionsfähigkeit nicht tatsächlich geteilt werden können, sieht das Gesetz als Teilungsmaßstab eine „gerechte und zweckmäßige" Verteilung der Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten vor.

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Ein Richter hätte nach billigem Ermessen und unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder und der Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu entscheiden. So schwammig diese Begriffe auch sind, sie sind ein geeigneter Maßstab auch für die außergerichtliche einvernehmliche Teilung des Hausrates zwischen auseinanderdriftenden Eheleuten.

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Den Kindern, was den Kindern gebührt

Kein Streit sollte über Einrichtungs- und Versorgungsgegenstände der Kinder geführt werden.

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Soweit die Kinderzimmermöbel nicht ohnehin den Kindern gehören, können sie nicht ernsthaft Gegenstand von Auseinandersetzungen sein: Kindermöbel und zur Versorgung der Kinder notwendiger Hausrat folgt den Kindern. Der Ehegatte, der die tatsächliche Sorge über die Kinder ausübt, erhält den „Kinderhausrat“.

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Das Leben geht auch nach der Trennung weiter

Weil das Leben für beide Eheleute auch nach der Trennung weiter geht, sollte der Rest des verbliebenen Hausrates so geteilt werden, dass jeder Gatte nach der Trennung so gut es geht in und mit dem geteilten Hausrat wirtschaften kann. Wie die Teilung durchzuführen ist, hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ab.

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Dort, wo Ersatz beschafft werden kann, kann eine Teilung zum Beispiel so vorgenommen werden, dass Schlaf- und Wohnzimmer an jeweils einen Ehegatten komplett übergeben werden. Kann Ersatz mangels finanzieller Möglichkeiten nicht beschafft werden, ist es gegebenenfalls unerlässlich, auch zusammengehörende
Hausratsgegenstände aufzuteilen.

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Kreditübernahme für übernommenen Hausrat

Oft wird die Anschaffung von Hausrat über einen Konsumentenkredit finanziert. Im Rahmen der Hausratsteilung sollte eine verbindliche Regelung zwischen den Eheleuten oder gegebenenfalls durch das Gericht darüber erfolgen, wer von beiden Gatten den Kredit im so genannten Innenverhältnis zurückzuführen hat.

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Dabei können die Parteien und gegebenenfalls der Richter auch einen Verteilungsmaßstab für einen Konsumentenkredit festlegen, wenn dieser zur Finanzierung einer Vielzahl von Hausratsgegenständen gedient hat.

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Korrektur unbilliger Ergebnisse: Geldausgleich

Wenn die Verteilung des Hausrates wertmäßig betrachtet zu einem erheblichen Ungleichgewicht führt, kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Vielfach sind die Parteien jedoch dazu nicht in der Lage, weil die Finanzierung zweier Haushalte den finanziellen Spielraum der Parteien oft auf Null reduziert.

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Deshalb ist die Verteilung des Hausrates immer so vorzunehmen, dass ein Geldausgleich vermieden
wird. Lässt sich aber der Hausrat so nicht teilen, kann ein Geldausgleich zwischen den Parteien vereinbart oder vom Richter festgesetzt werden. Der Ausgleich orientiert sich
dabei am unterschiedlichen Wert der Hausratzuweisungen, spiegelt diesen unterschiedlichen Wert aber nicht mathematisch wider. Vielmehr sind Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute, die Betreuung der Kinder und manchmal auch die Trennungsumstände in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Für die Festlegung des Wertes der Hausratsgegenstände kommt es nicht auf deren Nutz-, Neuanschaffungs- oder Wiederbeschaffungswert an, sondern auf deren gegenwärtigen Marktwert. Dieser ist gering. Wer einmal versucht hat, Möbel aus einer Haushaltsauflösung zu verkaufen, weiß dies. Es gelten im Prinzip Flohmarktpreise.

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Hausratsteilung und Zugewinnausgleich

Es ist oben das Kuriosum dargestellt worden, dass der Altwagen durch die repräsentative Mittelklassenlimousine surrogiert wird und trotz gemeinsamer Finanzierung durch die Ehegatten und vielleicht auch gemeinsamen Kaufvertrages Alleineigentum des einbringenden Ehegatten wird.

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Die sich daran entzündende Empörung kann gedämpft werden. Wird die Limousine dem Alleineigentum eines Gatten zugeordnet, ist sie im Zugewinnausgleich auch in seinem Endvermögen zu berücksichtigen und daher hälftig auszugleichen. Das klappt nur dann nicht, wenn der Gatte statt eines Endvermögens Schulden hat. Übersteigt deren Höhe den Wert des Fahrzeugs (oder des anderen eingebrachten Hausratsgegenstandes) erfolgt ein Wertausgleich über den Zugewinnausgleich nicht. In diesem Fall müsste im Hausratsverteilungsverfahren gegebenenfalls eine Billigkeitskorrektur erfolgen.

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Wie einigt man sich? – Der Münzwurf

Meist klappt die Hausratseinigung der sich trennenden Gatten auch ohne fremde Hilfe, weil nach Beachtung der obigen Regeln die Verteilungsmasse überschaubar bleibt. Dies gilt umso mehr, wenn Küchenwerkzeuge und Geschirr so verteilt werden, dass die getrennt lebenden Familienteile gleichermaßen wirtschaften können.

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Die übrig bleibenden Streitgegenstände sollten zunächst einmal aufgelistet werden und jeder Gatte sollte für sich einen Teilungsvorschlag entwickeln, bei dem er seine eigenen Interessen genauso ernst nimmt, wie die seines Gatten. Dieser Vorschlag sollte von beiden Gatten schriftlich niedergelegt und dem anderen zugeleitet werden. Meist zeigt sich dann, dass nur wenige Positionen wirklich streitig sind.

Wir haben in solchen Fällen mit Kollegen schon „Münze geworfen“, weil manchmal keine zwingenden Gründe für die eine oder andere Form der Hausratsteilung sprechen. Wir sind sicher, dass ein Richter im Notfall auch zur Euromünze greift. Wir empfehlen den Parteien im Streitfall, wenn nur noch überschaubare Dimensionen wirklich streitig sind, Ausgleichspakete zu schnüren, die wertmäßig in etwa identisch sind, und deren Zuordnung, wenn Argumente nicht mehr weiter helfen, durch Zufallsentscheidung, also den Münzwurf, vorzunehmen.

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Wenn man sich nicht einigen kann

Manchmal scheitern Einigungsversuche. Dann muss man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zur Vorbereitung eines Verfahrens ist es erforderlich, den gesamten Hausrat aufzulisten, damit der Richter anhand der Gesamthausratsliste entscheiden kann, ob die Hausratsverteilung „billig“ im Sinne des Gesetzes ist.

Was braucht man beim Anwalt?

  • Liste aller Hausratsgegenstände
  • Auf Hausratsgegenstände bezogene Kreditverträge
  • Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation beider Parteien möglichst Einkommensunterlagen
  • bei Prozesskostenhilfe: Einkommensbelege, Mietvertrag, aktuellen Kontoauszug, Kreditunterlagen